
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche mit uns
abgeschlossenen Geschäfte. Gegenteiliges muss schriftlich und im
einzelnen vereinbart sein. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres
Vertragspartners sind auch dann durch die nachfolgenden Bedingungen
ausgeschlossen, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(2) Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann, so unterwirft er sich – soweit
gesetzlich zulässig – dennoch den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Die mit unserem Angebot
unterbreiteten Unterlagen, Zeichnungen, Prospekte, Preislisten etc. und die in
ihnen enthaltenen technischen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich in unserem Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung als
verbindlich bezeichnet werden. An den vorbezeichneten Unterlagen behalten
wir uns urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, auch wenn
unser Vertragspartner deren Kosten ganz oder teilweise übernommen hat.
Unser Vertragspartner darf diese Unterlagen nur nach unserer vorherigen
Zustimmung Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Liefervertrages
verwenden. Auf unser Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages sind
diese unverzüglich zurückzugeben.
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit in ihnen nicht ausdrücklich
etwas anderes schriftlich bestimmt ist. Alle Aufträge werden unter dem
Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit angenommen. Etwa angegebene
Lieferfristen sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben eine Lieferfrist
im Einzelfall und unter ausdrücklicher Abweichung von diesen Bedingungen
als für uns verbindlich schriftlich anerkannt.
(2) Unser Vertragspartner hat das Recht, bei ausdrücklich zugesagten
Lieferfristen schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
(3) Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, weiterhin Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel sowie Ereignisse
höherer Gewalt, berechtigen uns, übernommene Lieferverpflichtungen nach
Behebung des Hindernisses zu erfüllen oder sie durch einseitige Erklärung
aufzuheben, ohne dass unserem Vertragspartner ein Anspruch auf
Schadensersatz zusteht. Solche Ereignisse entbinden uns auch von der
Einhaltung ausdrücklich vereinbarter Lieferfristen.
(4) Bei Geschäften, die eine längere Abwicklungsdauer erfordern, oder bei
Bestellungen auf Abruf (Abrufaufträge), sind uns Abruf, Termine und
entsprechend Spezifikationen rechtzeitig schriftlich anzugeben. Geschieht
dies nicht, so sind wir zum Zwischenverkauf berechtigt. Werden vereinbarte
Annahmetermine von unserem Vertragspartner nicht eingehalten, so sind wir
berechtigt, von unserem Vertragspartner Schadenersatz zu verlangen.
(5) Bei Sonderanfertigungen (z.B. Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für
den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden.
Auf zusätzliche Produktion kleinerer Mehrmengen besteht dagegen kein
Anspruch. Wir behalten uns für unseren Vertragspartner zumutbare
Konstruktions- und/oder Formänderungen des Kaufgegenstandes während
der Lieferzeit vor.
(6) Wir sind berechtigt, von schwebenden Verträgen zurückzutreten.
(1) Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch bei
frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer über, spätestens jedoch beim Verlassen unseres
Betriebes. Dies gilt auch, wenn die Lieferung durch unsere Fahrzeuge
und/oder durch unser Personal erfolgt. Wird die Auslieferung aus Gründen, die
unser Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der
Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über. Lagerkosten, die nach
Gefahrübergang entstehen, trägt unser Vertragspartner.
(2) Am Bestimmungsort anwesende Mitarbeiter unseres Vertragspartners gelten
als ermächtigt, die Ordnungsmäßigkeit und Mangelfreiheit der Lieferung zu
bestätigen. Dies gilt auch, wenn durch unseren Vertragspartner die Ware
abgeholt wird.
(1) Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich
vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Sind Festpreise
vereinbart, behalten wir uns vor, zur Lieferung, welche später als 6 Monate
nach Vertragsabschluß erfolgt, die Preise um inzwischen eingetretene Lohnund
Materialkostensteigerung anzuheben.
(2) Alle Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart ist, ab Werk, das
heißt unserem Betrieb.
(3) Kosten für die Rücklieferung von Waren aus Ansprüchen auf
Eigentumsvorbehalt trägt unser Vertragspartner.
(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anderes vereinbart, zahlbar unverzüglich
nach Rechnungserhalt netto Kasse. Bei späterer Zahlung sind wir
berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen und Provisionen zu fordern, welche unsere
Bank für ungedeckte Kredite berechnet, wenigstens jedoch 5% über dem
Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(2) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner diesen
nicht unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
(3) Wechsel werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer
Vereinbarung nur Zahlung halber hereingenommen. Diskont, Stempelsteuer
und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner. Bei Wechseln und Schecks
wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlage oder Prostesterhebung
übernommen.
(4) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind wir von allen
Lieferverpflichtungen entbunden.
(5) Wir sind berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen.
(6) Die Aufrechnung gegen unsere Erfüllungs- bzw. Schadenersatz- oder
sonstige Ansprüche, sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes,
sind ebenso ausgeschlossen, wie die Abtretung der
gegen uns bestehenden Ansprüche. Im Rahmen nicht kaufmännischen
Geschäftsverkehrs beschränkt sich, unbeschadet bestehender
Leistungsverweigerungsrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen, die Aufrechnung auf unbestritten und rechtskräftig festgestellte
Gegenansprüche unserer Vertragspartner.
(7) Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, oder werden uns
Umstände bekannt, die auf vorhandene oder bevorstehende
Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- oder Scheckprotest,
Pfändungen oder ähnliches), werden unsere sämtlichen Forderungen aus
bewirkten Leistungen sofort fällig.
(1) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf
offentsichliche Mängel hin zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Mängel der
Ware fest, so hat er diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach
Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Derartige
Beanstandungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die
Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Mängel, die auch bei
sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht endeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung
etwaiger Bearbeitung durch unseren Vertragspartner schriftlich zu rügen.
(2) Sollten wir zur Gewährleistung verpflichtet sein, so leisten wir für Mängel der
Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, inbesondere nur bei geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Den Unternehmer
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt unser
Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die
Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn unser Vertragspartner uns den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat. Eingeschränkt gilt eine Gewährleistung von 6
Monaten auf bewegte sowie Verschleißteile.
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(6) Es gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
Beschaffenheit der Ware vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält unser
Vertragspartner durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(7) Erhält unser Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung durch uns,
sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung
auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens unseres Vertragspartners.
(3) Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn
uns Arglist vorwerfbar ist.
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen
aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Unser Vertragspartner kann
jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
weiter verarbeiten oder veräußern. Diese Befugnis entfällt, wenn durch
Vereinbarung zwischen unserem Vertragspartner und seinem Abnehmer die
Abtretung des dem Vertragspartner gegen seinen Abnehmer zustehenden
Kaufpreisanspruchs wirksam ausgeschlossen wird. Jede Verpfändung oder
Sicherungsübereignung von Eigentumsvorbehaltswaren zugunsten Dritter ist
ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren
durch Dritte sowie Beschädigung oder Abhandenkommen hat unser
Vertragspartner uns unverzüglich Anzeige zu machen. Die Befugnis unseres
Vertragspartners, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zur veräußern, endet auch mit der Zahlungseinstellung des
Vertragspartners oder dann, wenn über dessen Vermögen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung der
Insolvenz beantragt wird. In diesem Falle ist unser Vertragspartner
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf erste Anforderung unsererseits
herauszugeben. Wir werden unserem Vertragspartner für zurückgenommene
unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, der bei der
bestmöglichen Verwertung erzielt wird. In dem Verlangen auf Herausgabe
der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Werden von uns gelieferte Eigentumsvorbehaltswaren mit anderen
beweglichen Sachen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden, oder
wird durch Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren eine neue
bewegliche Sache hergestellt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf die neu hergestellte Sache. Unser Eigentumsanteil an der neu
hergestellten Sache bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes
der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der neu hergestellten
Sache.
(3) Sämtliche Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der Veräußerung
der von uns gelieferten Eigentumsvorbehaltsware gegen Dritte erwachsen,
gehen mit der Entstehung der Forderungen zur Sicherung der bestehenden
und/oder künftig entstehenden Ansprüche die, die wir gegen den
Vertragspartner haben, auf uns über. Ferner tritt unser Vertragspartner alle
ihm bezüglich der Vorbehaltsware aus einem sonstigen Rechtsgrund jetzt
oder später zustehenden Forderungen und die aus diesen Forderungen
abzuleitenden Rechte – z.B. Schadensersatzansprüche aus Versicherungsleistungen
– mit Entstehung der jeweiligen Forderung an uns ab. Wir werden
die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange unser Vertragspartner
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Unser Vertragspartner ist
verpflichtet, auf Verlangen Drittschuldner zu benennen. Forderungen die
unserem Vertragspartner aus der weiteren Veräußerung von
Eigentumsvorbehaltsware gegen Dritte entstehen, dürfen nicht in laufende
Rechnungen aufgenommen werden. Werden sie dennoch in laufende
Rechnungen aufgenommen, erstreckt sich die Abtretung auch auf das Recht
zur Kündigung des Kontokorrents und den Kontokorrentsaldo.
(4) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners
freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert dieser Sicherheiten 20%
der zu sichernden Forderungen übersteigt.
(5) Im Falle der Zahlungseinstellung ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns
unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über
die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist
und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften
zu übersenden.
(6) Sollten wir im Interesse unseres Vertragspartners Eventualverbindlichkeiten
eingehen (Scheck-/Wechselzahlung) so bleibt der verlängerte und erweiterte
Eigentumsvorbehalt bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig
freigestellt sind.
(7) Wir sind berechtigt, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu
Finanzierungszwecken abzutreten.
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort unserer
Betriebsniederlassung.
(2) Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Krefeld. Wir sind
jedoch berechtigt, unsere Rechte gegenüber unserem Vertragspartner am Ort
seines gesetzlichen Gerichtsstandes geltend zu machen. Es gilt deutsches
Recht.
(1) Sollte eine oder mehrere dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, uns auf die unwirksame oder
lückenhafte Bestimmung hinzuweisen und in Absprache mit uns durch eine
Bestimmung wirksamen Inhaltes zu ersetzen, bzw. die Lücke so zu füllen, dass
der wirtschaftlich verfolgte Zweck erreicht wird.
Stand: Februar 2008